Bestimmungen für den Bau von Luftschutzbunkern
Fassung Juli 1941 (Auszug)
Quelle
Anlage zu: DRdLuObdL, L.In 13 Az.41 L 42
Nr. 14753/41 (3 II D)
vom 24. Juli 1941.

Auszug aus den
"Bestimmungen für den Bau von Luftschutzbunkern"

Fassung Juli 1941



Inhaltsverzeichnis :

Teil I: Allgemeines
Teil II: Planung
Teil III: Grundrißgestaltung
Bauliche Durchbildung
Belüftung, Heizung und Kühlung
Stromversorgung
Wasserversorgung und Entwässerung
Ausstattung
Krankenanstalten

(In diesem Auszug sind nur die Teile I, II und III enthalten.)

I. Allgemeines.

Zweckbestimmung der Bunker

  1. Bombensichere Luftschutzbauten, im Folgenden kurz LS-Bunker genannt, sollen den Insassen bei Luftangriffen Schutz gegen Abwurfmunition und chemischer Kampfstoffe bieten. Sie sind so herzurichten, daß auch bei langandauerndem Aufenthalt für die Benutzer keine gesundheitlichen Schäden eintreten und sie die notwendige Ruhe und Bequemlichkeit vorfinden.

Verwendungsbereich

  1. Diese Bestimmungen gelten allgemein für alle Gliederungen des Luftschutzes und zwar für:
    1. den Selbstschutz
    2. den Erweiterten Selbstschutz
    3. den Werkluftschutz
    4. die Anlagen und Betriebe der im § 22 der Ersten Durchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz in der Fassung vom 4. Mai 1937 (RGBl. I Nr.58, S. 565) genannten Stellen
    5. die Anlagen des hoheitlichen Luftschutzes
      LS-Befehlsstellen,
      LS-Rettungsstellen,
      LS-Warnzentralen,
      SHD-Unterkünfte.

II. Planung.

Städtebauliche Planung

  1. (1) Bei der Planung von Luftschutzbunkern ist von einem LS-Bunker-Plan für das ganze Stadtgebiet auszugehen. Hierbei ist darauf zu achten, daß die im Laufe der Zeit zu errichtenden LS-Bunker sowohl in luftschutzmäßiger als auch in städtebaulicher und baukünstlerischer Hinsicht einwandfrei ausgeführt werden.
    (2) In den Bebauungsplänen der Gemeinden sind daher die im Planungsgebiet notwendigen LS-Bunker festzulegen. Baurechtliche Vorschriften für die zulässige Bebauung, für Gebäudehöhen, Abstände usw. sind zu beachten. Ausnahmen hiervon sind jedoch möglich, wenn besondere Erfordernisse dies bedingen.

Einordnung und Größe der LS-Bunker

  1. LS-Bunker können freistehend, an andere Gebäude angebaut oder eingebaut angeordnet werden. Sie sind in der Regel als mehrgeschossige oberirdische Bauten mit großem Fassungsvermögen vorzusehen. Kleinere sowie überwiegend unter Erdgleiche befindliche Anlagen dürfen aus bauwirtschaftlichen Gründen nur in Ausnahmefällen errichtet werden.

Lage und Zugangswege

  1. (1) LS-Bunker sind so anzuordnen, daß sie von den auf sie angewiesenen Personen auf möglichst kurzem Wege erreicht werden können.
    (2) Die zulässige Entfernung zwischen dem Wohn- oder Aufenthaltsplatz des Schutzsuchenden bis zum LS-Bunker beträgt:
    1. für den Selbstschutz bis zu 500 m; ausnahmsweise können Entfernungen bis zu 1000 m zugelassen werden. In diesen Fällen ist nach Erl.DRdLuObdL, Inspektion des Luftschutzes, Az. 41 d 18.12 Nr. 1480/41 (2 I B) vom 31. Mai 1941, Abschnitt 1c zu verfahren.
    2. für den Werkluftschutz und Erweiterten Selbstschutz bis zu etwa 300 m, jedoch sind hierbei die jeweiligen örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.

Baustufen und Betonaufwand

  1. Je nach dem Fassungsvermögen werden für LS-Bunker die in der nachfolgenden Aufstellung enthaltenen Baustufen vorgeschrieben.
    BaustufeFassungsvermögen
    des LS-Bunkers
    Höchstaufwand an Beton
    m³/Pers.
    Mindestdicke der
    bombensicheren Decken
    u. Wände (m)
    Amehr als 2000
    2000 - 1500
    6,0
    7,0
    3,00
    B1500 - 1000
    1000 - 500
    500 - 300
    7,0
    8,0
    10,0
    2,50
    Cweniger als 300 2,00

    Für die Berechnung des Betonaufwandes sind die bombensicheren Decken und Wände, sowie alle tragenden Bauteile des inneren Ausbaues in Ansatz zu bringen.

Dachausbildung

  1. Das Dach der LS-Bunker soll im allgemeinen durch die waagerechte bombensichere Decke gebildet werden. Sofern aus zwingenden architektonischen Gründen ein Steildach vorgesehen werden muß, ist es über der waagerechten bombensicheren Decke aus nichtbrennbaren Baustoffen zu errichten.

Friedensverwendung

  1. Bei der Planung ist eine Friedensverwendung der LS-Bunker im allgemeinen nicht zu berücksichtigen.

Architektonische Gestaltung

  1. (1) Bei der Gestaltung der LS-Bunker soll der Wehrcharakter nach Möglichkeit zum Ausdruck kommen. Dabei ist eine der neuen Aufgabe gerecht werdende Form anzustreben.
    (2) Es ist weiter anzustreben, schon das reine Betonbauwerk durch entsprechende Gestaltung architektonisch befriedigend auszubilden. Schmuckteile und Verkleidungen sollen nur sparsam verwendet werden.
    (3) Es bestehen keine Bedenken, erst im Frieden zu Ausführung gelangende architektonische Ergänzungen bei den Entwürfen und der Bauausführung zu berücksichtigen.

III. Grundrißgestaltung.

A. Bezeichnung und Größe der einzelnen Räume.

Raumbedarf

  1. LS-Bunker des Selbstschutzes müssen folgende Räume enthalten:
    1. Zugänge (Vorbau, Gasschleuse, Treppen oder Rampen)
    2. Wachräume
    3. Dienstraum für LS-Bunkerwart
    4. Raum für Erste Hilfe
    5. Einzelräume
    6. Aufenthaltsräume
    7. Aborträume
    8. Waschräume
    9. Räume für technische Anlagen

Zugänge

  1. (1) Jeder LS-Bunker muß mindestens zwei Zugänge haben. Jeder Zugang besteht aus Vorbau und Gasschleuse. Bei jedem LS-Bunker muß mindestens ein Zugang unmittelbar ins Freie führen. Die Zugänge sollen weit voneinander entfernt und möglichst an verschiedenen Seiten des LS-Bunkers liegen.
    (2) Die offenen Eingänge des Vorbaues sind durch kräftige Eisengitter mit Kunstschloß zu verschließen.
    (3) Die Bodenfläche der Gasschleuse soll im allgemeinen nicht weniger als 5 m², die Breite mindestens 1,50 m betragen. Treppenhäuser dürfen als Gasschleusen nur in Ausnahmefällen verwandt werden.
    (4) Bei der Berechnung der erforderlichen Anzahl der Türen der Gasschleusen ist davon auszugehen, daß auf Türen von
    0,90 m Durchgangsbreite nicht mehr als 150 Personen,
    1,60 m Durchgangsbreite nicht mehr als 250 Personen,
    angewiesen sein dürfen. Die Türöffnungen richten sich nach DIN 4104.
    (5) Die Treppen dürfen im allgemeinen nicht steiler als mit einem Verhältnis von Steigung : Auftritt = 18,5 cm : 26 cm sein. Die Laufbreite der Geschoßtreppen muß mindestens 1,20 m betragen; dabei sind etwa 0,50 m Breite für je 100 Personen zu rechnen.
    Treppen sollen im allgemeinen an beiden Seiten Handläufe haben.
    (6) Rampen dürfen nicht steiler als mit einem Steigungsverhältnis von 1: 5 ausgeführt werden. Geringe Höhenunterschiede sind durch Rampen mit einem Steigungsverhältnis nicht steiler als 1 : 8 zu überwinden. Für die Breite der Rampen gilt Ziffer (5). Handläufe sind nach Bedarf vorzusehen.

Wachräume

  1. (1) Unmittelbar neben jeder Gasschleuse ist Raum für eine Wachgruppe in Stärke von 1 Wachgruppenführer und 6 Mann unterzubringen. Für den Wachgruppenführer ist der eigentliche Wachraum von etwa 1,5 x 2,2 m, für die Wachgruppe ein Liegeraum in der Größe eines normalen Einzelraumes nach Nr. 15 vorzusehen.
    (2) Der Liegeraum soll im allgemeinen nur durch den Wachraum zugänglich sein. Soweit in einzelnen Fällen an einer Gasschleuse mehrere Wachgruppen untergebracht werden müssen, sind entsprechend mehr Liegeräume vorzusehen. Dagegen kommt auch dann nur ein Wachraum, der ggf. etwas größer geplant wird, in Betracht.

Dienstraum für den LS-Bunkerwart

  1. (1) Für den LS-Bunkerwart ist in der Nähe einer Wachgruppe an besonders verkehrsgünstiger Stelle ein Dienstraum vorzusehen. Er kann, insbesondere bei kleineren LS-Bunkern, mit dem Raum für einen der Wachgruppenführer zusammengefaßt werden. Der Raum kann bis zu Größe eines Einzelraumes nach Nr. 15, je nach Größe des LS-Bunkers und damit Umfang der Aufgaben des LS-Bunkerwartes, geplant werden.
    (2) Für die als Ordner eingesetzten Personen werden keine besonderen Diensträume vorgesehen.

Raum für Erste Hilfe

  1. Für Erste Hilfe bei Unfällen oder Erkrankungen innerhalb des LS-Bunkers und zur vorübergehenden Unterbringung von Kranken ist in LS-Bunkern mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 Personen - möglichst dem Dienstraum des LS-Bunkerwartes benachbart - ein besonderer Raum vorzusehen.
    Größe der Räume für Erste Hilfe in LS-Bunkern mit einem Fassungsvermögen
    bis 1000 Personen gleich 1 Einzelraum (nach Nr. 15)
    bis 2000 Personen gleich 2 Einzelräume
    über 2000 Personen gleich 3 Einzelräume.

Einzelräume

  1. Die Einzelräume sind für je 6 Personen vorzusehen. Allen Planungen muß der in der Anlage dargestellte "Einzelraum" zugrunde gelegt werden. Sämtliche in der Zeichnung enthaltenen Maße sind wegen der Typisierung von Einbauteilen und Gerät bindend. Die Abmessung der Gangbreite richtet sich nach der Stärke der Trennwände.
    [Einzelraum im Werkluftschutz]

Aufenthaltsraum

  1. (1) Auf je 10 Liegeplätze ist ein Sitzplatz in gemeinsamen Aufenthaltsräumen vorzusehen. Diese Aufenthaltsräume können so angeordnet werden, daß sie gleichzeitig die Verbindung der Flure verschiedener Achsen bei größeren LS-Bunkern darstellen. Dadurch werden besondere Verbindungsflure erspart.
    (2) Nach Bedarf sind ferner Aufenthaltsräume für Straßenpassanten in der Nähe eines unmittelbar in Freie führenden Zuganges vorzusehen, die von den übrigen Räumen des LS-Bunkers klar getrennt sind,

Aborträume

  1. (1) Die Aborträume sind für Frauen und Männer zu trennen. Für mindestens ja 25 Insassen ist 1 Abortsitz und für mindestens je 50 Insassen 1 m Standrinne einzubauen.
    (2) Vor jedem Abortraum ist ein Waschraum anzuordnen, der gleichzeitig als Geruchsschleuse dient.

Waschräume

  1. Der Zugang zu den Waschräumen erfolgt im allgemeinen von dem gegen die Ruheräume abgeschlossenen Treppenhaustrakt aus, damit Geräusch- und Geruchsbelästigungen in den Aufenthalts- und Einzelräumen sicher vermieden werden.

Räume für technische Anlagen

  1. (1) Für die Bemessung der Räume für technische Anlagen sind folgende Teile der "Bestimmungen für den Bau von Luftschutz-Bunkern" maßgebend:
    (a) Teil IV "Belüftung, Heizung und Kühlung"
    (b) Teil V "Stromversorgung"
    (c) Teil VI "Wasserversorgung und Entwässerung".
    (2) Zahl und Größe der für einen LS-Bunker erforderlichen technischen Räume richtet sich nach dem Fassungsvermögen der LS-Bunker und der Art der Beheizung.
    (3) Folgende Räume können im Einzelfalle benötigt werden:
    1. Zentrale für Belüftung, Heizung und Kühlung mit Ruheplatz für den Maschinenwärter;
    2. Heizkesselraum, sofern nicht elektrische Lufterhitzer verwandt werden;
    3. Pumpenraum für die Eigenwasserversorgungsanlage;
    4. Notstrommaschinenraum;
    5. Umformerraum.

    (4) Alle Räume für technische Anlagen sind im Interesse einfachster Bedienung und damit Ersparnis von Bedienungspersonal an einer Stelle des LS-Bunkers anzuordnen.
    (5) Aufzüge. LS-Bunker mit einem Fassungsvermögen von mehr als 1500 Personen oder mehr als 6 Geschossen sind mit einem Aufzug zu versehen, der für Personen und Lastenbeförderung geeignet ist und eine Tragfähigkeit von etwa 10 Personen oder etwa 750 kg aufweist.
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