7. Durchführungsverordnung zum LS-Gesetz
Quelle

Siebente Durchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz

(Beschaffung von Selbstschutzgerät)

Vom 23. Mai 1939 (RGBl. I S. 963)

Auf Grund des §12 des Luftschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (Reichsgesetzbl. I S.827) wird im Einvernehmen mit den zuständigen Reichsministern verordnet:

§ 1

  1. Bilden mehrere Häuser eine Luftschutzgemeinschaft, so ist jeder der beteiligten Hauseigentümer für die Erfüllung der Verpflichtung nach Abs. 1 verantwortlich. Über die Ansprüche der beteiligten Hauseigentümer auf Ausgleichung untereinander entscheiden, wenn eine Einigung nicht zustande kommt, die ordentlichen Gerichte nach billigem Ermessen.
  2. Jedes Haus stellt in der Regel eine Luftschutzgemeinschaft dar. Die zuständige Stelle des Reichsluftschutz­bundes benachrichtigt den Hauseigentümer, wenn sein Haus mehrere Luftschutz­gemeinschaften bildet oder mit anderen Häusern zu einer Luftschutz­gemeinschaft zusammen­geschlossen wird.

§ 2

Das Selbstschutzgerät ist bei Luftschutzübungen und beim Aufruf des Luftschutzes dem Luftschutzwart zur Verfügung zu stellen. Im übrigen ist der Luftschutzwart verpflichtet, von Zeit zu Zeit das Vorhandensein und die Gebrauchs­fähigkeit des Selbstschutz­geräts nachzuprüfen. Die Benutzung des Geräts für andere Zwecke ist gestattet, wenn die Verwendung für Luftschutz­zwecke nicht beeinträchtigt wird.

§ 3

Wenn in den im § 1 genannten Gebäuden Pferde, Rinder oder Schweine gehalten werden, haben die Eigentümer der Ställe das in Anlage 2 genannte Gerät zum Schutze der Tiere bereitzustellen und dauernd in gebruachsfähigem Zustand zu halten.

§ 4

Wer nach § 9 Abs. 1 der Ersten Durchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz vom 4. Mai 1937 (Reichsgesetzbl. I S.599) zur Erfüllung der Luftschutz­dienstpflicht im Selbstschutz herangezogen wird, ist verpflichtet, für seine persönliche Ausrüstung selbst zu sorgen. Die Gasmaske (Volksgas­maske) ist innerhalb einer durch Polizei­verordnung nach den Weisungen des Reichsministers der Luftfahrt und Ober­befehlshabers der Luftwaffe zu bestimmenden Frist zu beschaffen.

§ 5

Der Ortspolizeiverwalter überwacht die Durchführung dieser Verordnung. Zur Durchführung kann er polizeiliche Verfügungen erlassen und diese mit Zwangsmitteln (Ausführung der zu erzwingenden Handlung auf Kosten des Pflichtigen, Festsetzung von Zwangsgeld – im Nicht­beitreibungsfalle Zwangshaft –, unmittelbarer Zwang) durchsetzen. § 17 außer Satz 4 und § 21 außer Abs. 3 der Ersten Durchführungs­verordnung zum Luftschutzgesetz finden entsprechende Anwendung.

§ 6

Der Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe kann die Verzeichnisse des Selbstschutzgeräts der Anlagen 1 und 2 im Benehmen mit dem Reichsminister des Innern und dem Reichsminister der Finanzen ändern und ergänzen.


Berlin, den 23. Mai 1939

Der Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe

In Vertretung
Milch

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Anlage 1
(Zum §1 Abs. 1 der vorstehenden Siebenten Durchführungsverordnung)

Ausstattung einer Luftschutzgemeinschaft mit Selbstschutzgerät

Lfd.Nr.GegenstandAnzahlBemerkungen
1 Handfeuerspritze 1 Stück Handspritzen (Einstell=, Einhänge=, Kübelspritzen usw.) die von der Reichsanstalt der Luftwaffe für Luftschutz eine Vertriebs­genehmigung nach § 8 des Luftschutzgesetzes erhalten haben oder von dem Reichsführer SS und Chef der Deutschen Polizei im Reichs­ministerium des Innern anerkannt worden sind. Von einer Neubeschaffung kann Abstand genommen werden, wenn vorhandene Handspritzen von dem Ortspolizei­verwalter als ausreichend angesehen werden.
2 Einreißhaken 1 Stück Mit Haken oder kräftigem, langem Nagel versehene Holzstange.
3 Leine 1 Stück Lange, kräftige Leine auf Holzwelle gewickelt.
4 Leiter 1 Stück Steh= oder Anstelleiter (Haushaltsleiter).
5 Luftschutz=Hausapotheke 1 Stück Hausapotheke, die eine Vertriebsgenehmigung nach § 8 des Luftschutzgesetzes erhalten hat.
6 Feuerpatsche 1 Stück je Treppenhaus Ein bis zwei Meter langer Stock, an dessen Ende ein vor der Benutzung mit Wasser zu tränkendes Stück Stoff befestigt ist.
7 Wassereimer 2 Stück je Treppenhaus  
8 Wasserbehälter 1 Stück je Treppenhaus Faß, Bottich,Wanne od. dgl.
9 Sandkiste 1 Stück je Treppenhaus Kiste mit etwa fünf Eimer Sand oder Erde und einfacher Handschaufel.
10 Schaufel oder Spaten 1 Stück je Treppenhaus  
11 Axt oder Beil 1 Stück je Treppenhaus  
12 Armbinden 1 Stück je Luftschutzwart, je Laien­helfer(in), je Melder Nach vorgeschriebenem Muster
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Anlage 2
(Zum §3 der vorstehenden Siebenten Durchführungsverordnung)

Selbstschutzgerät der Stalleigentümer für Pferde, Rinder und Schweine

I. Für Pferde, Rinder oder mehr als 10 Schweine: ein Luftschutz-Veterinärkasten Kasten für die erste Hilfeleistung des Tierhalters nach Luftangriffen, der eine Betriebsgenehmigung nach § 8 des Luftschutzgesetzes erhalten hat.
II. Bei insgesamt mehr als 20 Tieren (Pferde, Rinder oder Schweine): ein zweiter Luftschutz-Veterinärkasten,
bei insgesamt mehr als 40 Tieren: ein dritter Luftschutz-Veterinärkasten usw.
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